§ 26 LWO - Vermerk im Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingetragen.