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  • ab 06.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 26 LWO - Vermerk im Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingetragen.