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§ 19 LWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

(1) Nach Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch aufgrund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 5 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, § 18) zulässig. § 26 und § 47 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Änderungsverfahrens sind. § 18 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat, braucht nicht im Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, wenn er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert oder aus dem Land Sachsen-Anhalt verzieht (§ 31 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

(4) Alle vom Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.