§ 59 KSVG - Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates vor und führt sie aus.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Sie oder er ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung der Gemeinde vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten ist.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die der Gemeinde übertragenen Auftragsangelegenheiten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten und der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter nach den Beschlüssen des Gemeinderates. Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 118 der Saarländischen Disziplinarordnung die Kommunalaufsichtsbehörde, im Falle des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Gemeinderat, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete wahr.