§ 63d VerfGHG NRW - (Stellungnahme und Entscheidung)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen einem Monat nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.