§ 63b VerfGHG NRW - (Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof entschieden (Verzögerungsbeschwerde) Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden. Ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.