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  • ab 27.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 21 VerfGHGO - Stellungnahme

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

Eine Stellungnahme der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des beanstandeten Verfahrens nach § 63d Absatz 1 VerfGHG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Beschwerdekammer vorzulegen.