Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

Vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 708, 1993 S. 588)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
Stellung und Sitz des Gerichts1
Zusammensetzung2
Voraussetzung der Wählbarkeit3
Wahl4
Ernennung und Amtseid5
Vorsitz6
Verhinderung, Beschlussfähigkeit7
Ausscheiden, Entlassung und Entbindung8
Entschädigung9
Geschäftsordnung10
Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts11
Zuständigkeiten12
Zweiter Teil
Verfahrensvorschriften
Erstes Kapitel
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Ergänzende Verfahrensvorschriften13
Ausschluss vom Richteramt14
Befangenheit15
Rechts- und Amtshilfe16
(Akteneinsicht)16a
(Archivierung)16b
(Personenbezogene Daten)16c
Prozessbevollmächtigte17
Antragstellung und Vorverfahren18
Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung18a
Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen19
Mündliche Verhandlung20
Beweiserhebung21
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen22
Niederschrift23
Entscheidung und Verkündung24
Abstimmung und Beratungsgeheimnis25
Wirkung der Entscheidungen26
Zweites Kapitel
Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme
Einstweilige Anordnung27
Aussetzung des Verfahrens28
Vollstreckung29
Wiederaufnahme30
Dritter Teil
Besondere Verfahrensvorschriften
Erstes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung
Antrag gegen umstürzlerische Vereinigungen31
Vertretung32
Beschlagnahme und Durchsuchung33
Vorverfahren34
Stimmenmehrheit35
Veröffentlichung der Entscheidungen36
Zweites Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung
Ministeranklage37
Voruntersuchung38
Beendigung des Ministeramtes39
Rücknahme der Anklage40
Hauptverhandlung41
Gegenstand des Urteils42
Drittes Kapitel
Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung
Organstreitigkeiten43
Antragstellung, Zulässigkeit44
Beitritt zum Verfahren45
Inhalt der Entscheidung46
Viertes Kapitel
Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung
Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung47
Beteiligung des Landtages und der Landesregierung48
Inhalt der Entscheidung49
Fünftes Kapitel
Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung
Verfahrensvorschriften49a
Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme49b
Sechstes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vorlagebeschluss50
Inhalt der Entscheidung51
Siebtes Kapitel
Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände
Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde52
Achtes Kapitel
Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden
Individualverfassungsbeschwerde53
Rechtswegerschöpfung54
Frist, Begründung55
Prozesskostenhilfe56
Gelegenheit zur Äußerung57
Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung58
Bildung von Kammern59
Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache60
Inhalt der Entscheidung61
Neuntes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung
Verfahrensvorschriften62
Vierter Teil
Kosten
Kostenentscheidung63
Fünfter Teil
Verzögerungsbeschwerde
(Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer)63a
(Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge)63b
(Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)63c
(Stellungnahme und Entscheidung)63d
(Geltungsdauer)63e
Sechster Teil
Schlussvorschriften
Inkrafttreten64

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) bestimmt sich die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, die oder der am 5. März 2022 im Amt ist, bis zum Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 5. März 2022 geltenden Fassung.