§ 15 AGGVG - Urkundenübersetzer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000 4, 310 5, 3120 7

(1) Für die Übersetzung von Urkunden zu gerichtlichen oder behördlichen Zwecken aus einer fremden Sprache und in eine solche, sowie für die Beglaubigung vorliegender Übersetzungen werden auf Antrag von dem Präsidenten des Landgerichts Urkundenübersetzer bestellt und beeidigt. Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gelten § 14 Abs. 2 und 3 und 14a entsprechend.

(3) Der Übersetzer hat einen Eid dahin zu leisten, dass er die ihm als Urkundenübersetzer für die ... Sprache obliegenden Übersetzungen und Beglaubigungen treu und gewissenhaft besorgen werde. Im Übrigen gilt für die Beeidigung § 14 Abs. 4 entsprechend.

(4) Die Bestellung als Urkundenübersetzer gilt für alle Gerichte und Behörden des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für Baden-Württemberg". Der Urkundenübersetzer wird für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

(5) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der Urkundenübersetzer zu führen. § 14 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Mit der Löschung der Eintragung in dem Verzeichnis endet die Berechtigung nach Absatz 4 Satz 2.