§ 130 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, unter welchen Umständen Bedenken entgegenstehen und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde.
(2) 1Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung befugt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt haben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann der Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zuständig erklärt. 2Die Bundesanstalt kann durch Anordnung das Nähere über die Voraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und das Verfahren der Zuständigkeitserklärung bestimmen.