Versionsverlauf


  • ab 09.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 SAIG - Löschung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzung nach § 4 Absatz 7 Satz 2 nicht mehr vorliegt,

  4. 4.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 5 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten oder

  6. 6.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) vorliegt.

(3) Die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.