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  • ab 09.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 7 SAIG - Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer (§ 27) eingetragen ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 ist oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 ist,

  2. 2.
    1. a)

      die Berufsangehörigen nach § 1 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

    2. b)

      freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 1 und Berufsangehörige nach § 20 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

  3. 3.
    1. a)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

    2. b)

      im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 1 und Berufsangehörige nach § 20 vertreten wird,

  4. 4.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  5. 5.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  6. 6.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und

  7. 7.

    die für die Berufsangehörigen nach § 1 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrecht zu erhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.

(4) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Fall des Todes einer Geschäftsführerin, eines Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

(6) Auf Partnerschaftsgesellschaften finden Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3 keine Anwendung. Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach Absatz 3 beschränken. Partnerschaftsgesellschaften haften für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 3 unterhalten und den Namenszusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen.