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  • ab 09.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 26 SAIG - Liste der Stadtplanerinnen und -planer

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

In die Liste der Stadtplanerinnen und Stadtplaner wird eingetragen, wer

  1. 1.

    ein der Fachrichtung Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 enthaltenen Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Stadtplanung ausgeübt hat; dabei sind die für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe der Verordnung nach § 57 Nummer 2 erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.

§ 4 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 bis 9, § 5 und § 6 gelten entsprechend.