§ 5 SAIG - Versagung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.