§ 14 ThürHhG 2021 - Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
- 1.
zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,
- 2.
zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
- 3.
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
- 4.
zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
- 5.
zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.
Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden.
(2) Die Ministerien werden ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem Inland im Bereich der Ministerien bis zu einem Betrag von insgesamt je 60.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Kultur zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Hochschulbibliotheken zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Hochschulbibliotheken des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 200.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 30 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.
(4) Das für Forschung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von zwei Millionen Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung im Sinne des Artikels 38 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die nachfolgenden Einrichtungen
- 1.
Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e. V.,
- 2.
Institut für Mikroelektronik und Mechatronik-Systeme gGmbH und
- 3.
Leibniz-Institut für Photonische Technologien e. V.
abgegeben hat.
(5) Die für Europa sowie für Infrastruktur und Landesplanung zuständigen Ministerien werden jeweils ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von einer Million Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Zustimmung zu den Kooperationsprogrammen und eine Bestätigung der Kofinanzierung im Sinne der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg-Programm) nach deren Inkrafttreten abgeben wird.