§ 13 ThürHhG 2021 - Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO Folgendes zulassen:
- 1.
Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.
- 2.
Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.
- 3.
Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können
- a)
landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,
- b)
Grundstücke,
- c)
Nutzungsrechte an Grundstücken oder
- d)
sonstige Vermögensgegenstände
Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d 50.000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c 375.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
- 4.
Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweden Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.
- 5.
Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Verkehrswert von mehr als 375.000 Euro anzunehmen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.