§ 4a ThürHhG 2021 - Entnahme aus dem Thüringer Pensionsfonds
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Aus dem Sondervermögen "Thüringer Pensionsfonds" können 145.000.000 Euro dem Landeshaushalt zugeführt werden. Die entnommenen Mittel dienen zur Deckung der Versorgungsaufwendungen.