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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4a ThürHhG 2021 - Entnahme aus dem Thüringer Pensionsfonds

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Aus dem Sondervermögen "Thüringer Pensionsfonds" können 145.000.000 Euro dem Landeshaushalt zugeführt werden. Die entnommenen Mittel dienen zur Deckung der Versorgungsaufwendungen.