§ 7 ThürHhG 2021 - Personalwirtschaftliche Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Änderungen im Tarifvertragsrecht erforderlich sind, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete oder Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese bisher aus dem Landeshaushalt finanziert werden, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen steht und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Ausgabeermächtigungen auszubringen, soweit dies im Zusammenhang mit der Übernahme von Aufgaben von der GFAW-Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH im Rahmen einer organisatorischen Maßnahme steht, die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist und Deckung gewährleistet ist.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Ausgabeermächtigungen auszubringen, soweit dies im Zusammenhang mit der Übernahme von Aufgaben von der Thüringer Lehr-, Prüf- und Versuchsgut GmbH im Rahmen einer organisatorischen Maßnahme steht, die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist und Deckung gewährleistet ist.
(6) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg.
(7) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.