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  • ab 26.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 113 GO LT - Ende der Wahlperiode

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-7

(1) Mit Ablauf der Wahlperiode oder mit der Auflösung des Landtages gelten alle vom Landtag nicht erledigten Gesetzentwürfe, Anträge, Unterrichtungen, sonstigen Vorlagen, Anfragen und Auskunftsersuchen als erledigt, soweit durch Gesetze oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Noch nicht beschiedene Petitionen sowie Volksinitiativen und Volksbegehren werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.

(3) Beschlüsse, mit denen von der Landesregierung regelmäßige Berichte zu einem Thema gefordert werden, bleiben für die nächste Wahlperiode in Kraft.