§ 113 GO LT - Ende der Wahlperiode
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) Mit Ablauf der Wahlperiode oder mit der Auflösung des Landtages gelten alle vom Landtag nicht erledigten Gesetzentwürfe, Anträge, Unterrichtungen, sonstigen Vorlagen, Anfragen und Auskunftsersuchen als erledigt, soweit durch Gesetze oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Noch nicht beschiedene Petitionen sowie Volksinitiativen und Volksbegehren werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.
(3) Beschlüsse, mit denen von der Landesregierung regelmäßige Berichte zu einem Thema gefordert werden, bleiben für die nächste Wahlperiode in Kraft.