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§ 20 IngG LSA - Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird vor allem durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben für

  1. 1.

    Amtshandlungen,

  2. 2.

    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einkommen der Kammermitglieder gestaffelt werden.

(3) Die Ingenieurkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein.

(4) Die Ingenieurkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Sachsen-Anhalt.