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§ 20 LBG - Vorbildung und Befähigung, die im Bereiche eines anderen Dienstherrn erworben worden sind

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14a und 14b des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.