§ 14b BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5 oder § 14a kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.