§ 20 LBG - Vorbildung und Befähigung, die im Bereiche eines anderen Dienstherrn erworben worden sind
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14b und 16 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Landesdienst.