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§ 20 LBG - Vorbildung und Befähigung, die im Bereiche eines anderen Dienstherrn erworben worden sind

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c und 16 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Landesdienst. Das Gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 3 Buchst. b des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1141 -) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.