§ 20 LBG - Vorbildung und Befähigung, die im Bereiche eines anderen Dienstherrn erworben worden sind
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des § 13 und des § 14 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.