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§ 3 LWPrG - Form und Fristen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWPrG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

Der Einspruch ist beim Landtag innerhalb eines Monats, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingereicht wird, innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.