Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473)(1)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises11 - 12
Dritter Teil
Kreisgebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises16a - 19
Fünfter Teil
Kreis und Gemeinden20 - 21
Sechster Teil
Verwaltung des Kreises22 - 56
1. Abschnitt
Kreistag22 - 42
2. Abschnitt
Beiräte42a - 42b
3. Abschnitt
Landrätin oder Landrat43 - 51
Siebenter Teil
Haushalts- und Wirtschaftsführung57 - 58
Achter Teil
Aufsicht59 - 70
Neunter Teil
Schlussvorschriften71 - 73a

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) gilt:

"Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten

Abweichend von den §§ 85 oder 95g der Gemeindeordnung (GO) dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2011 oder 2012 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2014 aufnehmen. Kassenkredite, die aufgrund der Regelung in Artikel 2 des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetzes vom 30. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 74) in Kredite umgewandelt wurden, sind von diesem Betrag abzuziehen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2024 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorzunehmen; die §§ 85 Absatz 3 oder 95g Absatz 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den §§ 85 oder 95g GO keiner Genehmigung."