Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) (1)
Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Grundlagen der Kreisverfassung | 1 - 10 |
Zweiter Teil | |
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises | 11 - 12 |
Dritter Teil | |
Kreisgebiet | 13 - 16 |
Vierter Teil | |
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises | 16a - 19 |
Fünfter Teil | |
Kreis und Gemeinden | 20 - 21 |
Sechster Teil | |
Verwaltung des Kreises | 22 - 56 |
1. Abschnitt | |
Kreistag | 22 - 42 |
2. Abschnitt | |
Beiräte | 42a - 42b |
3. Abschnitt | |
Landrätin oder Landrat | 43 - 51 |
Siebenter Teil | |
Haushalts- und Wirtschaftsführung | 57 - 58 |
Achter Teil | |
Aufsicht | 59 - 70 |
Neunter Teil | |
Schlussvorschriften | 71 - 73a |
Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) gilt:
"Übergangsvorschrift
(1) Auf die Durchführung von Wahlen
- 1.
der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist, sowie
- 2.
der Stadträtinnen und Stadträte, der Landrätinnen und Landräte sowie der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Stelle öffentlich ausgeschrieben ist,
finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
(2) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, gilt § 35 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes in der bisherigen Fassung fort. Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der sich daran anschließenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, entfällt die Verpflichtung, im Fall der Wiederwahl das Amt weiterzuführen."