Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) (1)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises11 - 12
Dritter Teil
Kreisgebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises16a - 19
Fünfter Teil
Kreis und Gemeinden20 - 21
Sechster Teil
Verwaltung des Kreises22 - 56
1. Abschnitt
Kreistag22 - 42
2. Abschnitt
Beiräte42a - 42b
3. Abschnitt
Landrätin oder Landrat43 - 51
Siebenter Teil
Haushalts- und Wirtschaftsführung57 - 58
Achter Teil
Aufsicht59 - 70
Neunter Teil
Schlussvorschriften71 - 73a

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) gilt:

"Übergangsvorschrift

(1) Auf die Durchführung von Wahlen

  1. 1.

    der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist, sowie

  2. 2.

    der Stadträtinnen und Stadträte, der Landrätinnen und Landräte sowie der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Stelle öffentlich ausgeschrieben ist,

finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

(2) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, gilt § 35 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes in der bisherigen Fassung fort. Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der sich daran anschließenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, entfällt die Verpflichtung, im Fall der Wiederwahl das Amt weiterzuführen."