Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) (1)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises11 - 12
Dritter Teil
Kreisgebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises16a - 19
Fünfter Teil
Kreis und Gemeinden20 - 21
Sechster Teil
Verwaltung des Kreises22 - 56
1. Abschnitt
Kreistag22 - 42
2. Abschnitt
Beiräte42a - 42b
3. Abschnitt
Landrätin oder Landrat43 - 51
Siebenter Teil
Haushalts- und Wirtschaftsführung57 - 58
Achter Teil
Aufsicht59 - 70
Neunter Teil
Schlussvorschriften71 - 73a

Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566):

"Schlussbestimmung

Soweit Kommunen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrer Hauptsatzung eine Regelung zu § 35a Absatz 3 der Gemeindeordnung oder § 30a Absatz 3 der Kreisordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen haben, ist die Hauptsatzung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Neuregelung anzupassen."