Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) (1)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Grundlagen der Kreisverfassung | 1 - 10 |
Zweiter Teil | |
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises | 11 - 12 |
Dritter Teil | |
Kreisgebiet | 13 - 16 |
Vierter Teil | |
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises | 16a - 19 |
Fünfter Teil | |
Kreis und Gemeinden | 20 - 21 |
Sechster Teil | |
Verwaltung des Kreises | 22 - 56 |
1. Abschnitt | |
Kreistag | 22 - 42 |
2. Abschnitt | |
Beiräte | 42a - 42b |
3. Abschnitt | |
Landrätin oder Landrat | 43 - 51 |
Siebenter Teil | |
Haushalts- und Wirtschaftsführung | 57 - 58 |
Achter Teil | |
Aufsicht | 59 - 70 |
Neunter Teil | |
Schlussvorschriften | 71 - 73a |
Nach Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) bleiben § 16c Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 der Gemeindeordnung sowie § 16c Abs. 3 Satz 1 und 3 der Kreisordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371) für Bürgerbegehren anwendbar, die sich gegen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des Kreistages oder gegen Entscheidungen richten, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung oder nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der Kreisordnung durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurden, soweit diese durch Abstimmung bereits abschließend entschieden oder deren Unzulässigkeit aufgrund des Nichterreichens des Quorums i.S. § 16c Abs. 4 der Gemeindeordnung (a.F.) oder § 16c Abs. 4 der Kreisordnung (a.F.) oder Verstoß gegen die Anforderungen aus § 16c Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung (a.F.) oder § 16c Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung (a.F.) rechtskräftig festgestellt wurde.