Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473)(1)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Grundlagen der Kreisverfassung | 1 - 10 |
Zweiter Teil | |
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises | 11 - 12 |
Dritter Teil | |
Kreisgebiet | 13 - 16 |
Vierter Teil | |
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises | 16a - 19 |
Fünfter Teil | |
Kreis und Gemeinden | 20 - 21 |
Sechster Teil | |
Verwaltung des Kreises | 22 - 56 |
1. Abschnitt | |
Kreistag | 22 - 42 |
2. Abschnitt | |
Beiräte | 42a - 42b |
3. Abschnitt | |
Landrätin oder Landrat | 43 - 51 |
Siebenter Teil | |
Haushalts- und Wirtschaftsführung | 57 - 58 |
Achter Teil | |
Aufsicht | 59 - 70 |
Neunter Teil | |
Schlussvorschriften | 71 - 73a |
Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) gilt:
"Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten
Abweichend von den §§ 85 oder 95g der Gemeindeordnung (GO) dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2011 oder 2012 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2014 aufnehmen. Kassenkredite, die aufgrund der Regelung in Artikel 2 des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetzes vom 30. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 74) in Kredite umgewandelt wurden, sind von diesem Betrag abzuziehen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2024 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorzunehmen; die §§ 85 Absatz 3 oder 95g Absatz 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den §§ 85 oder 95g GO keiner Genehmigung."
"Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten
Abweichend von den §§ 85 oder 95g der Gemeindeordnung (GO) dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2011 oder 2012 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2014 aufnehmen. Kassenkredite, die aufgrund der Regelung in Artikel 2 des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetzes vom 30. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 74) in Kredite umgewandelt wurden, sind von diesem Betrag abzuziehen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2024 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorzunehmen; die §§ 85 Absatz 3 oder 95g Absatz 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den §§ 85 oder 95g GO keiner Genehmigung."