§ 36 ArchIngKG - Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Kammerversammlungen einzuladen. Auf ihr Ersuchen ist eine Kammerversammlung einzuberufen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(3) Die Organisationssatzung (§ 30), die Beitragssatzung (§ 31 Abs. 1) und die Gebührensatzung (§ 31 Abs. 2) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.