Versionsverlauf


§ 2 EhrensoldG - Höhe und Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EhrensoldG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-6

(1) Der Ehrensold beträgt

  1. 1.

    nach einer Amtszeit von insgesamt zehn Jahren und im Falle des § 1 Abs. 3 fünfundzwanzig vom Hundert,

  2. 2.

    nach einer Amtszeit von insgesamt fünfzehn Jahren sowie bei Dienstunfähigkeit, wenn diese beim Ausscheiden aus dem Amt bereits eingetreten war, dreiunddreißigeindrittel vom Hundert

der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung; § 1 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Die nach Entstehung des Anspruchs eingetretenen und künftig noch eintretenden allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung gelten für den Ehrensold entsprechend. Der hiernach zu zahlende Ehrensold ist auf volle Euro aufzurunden.

(2) Hat sich die Aufwandsentschädigung durch Eingliederung der Gemeinde in eine Verbandsgemeinde verringert, so bemisst sich der Ehrensold nach der vor der Eingliederung zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen, wenn die in § 1 geforderte Amtszeit bei der Eingliederung bereits vollendet war oder bis zur Beendigung der im Zeitpunkt der Eingliederung laufenden Amtszeit vollendet worden wäre. Entsprechendes gilt, wenn die Amtszeit durch Maßnahmen der Verwaltungsreform geendet hat und dem Berechtigten bei derselben Gemeinde oder deren Rechtsnachfolger ein anderes Ehrenamt im Sinne des § 1 mit niedrigerer Aufwandsentschädigung übertragen worden ist.

(3) Der Ehrensold wird von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 von deren Rechtsnachfolger, monatlich im Voraus gezahlt.