§ 5 EhrensoldG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- EhrensoldG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-6
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern.