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§ 8 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbstständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    ihre Aufgaben,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. 3.
    ihre Zusammensetzung,
  4. 4.
    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. 5.
    das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,
  6. 6.
    die Aufgaben des Vorsitzes,
  7. 7.
    die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.