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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 95 GO LT - Der Hauptausschuss

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Wird der ständige Ausschuss (Hauptausschuss) nach Art. 93 oder Art. 110 der Verfassung des Landes Hessen tätig, leitet die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung; falls sie oder er dem Hauptausschuss nicht angehört, hat sie oder er dabei kein Stimmrecht.

(2) Wird der ständige Ausschuss (Hauptausschuss) nach Art. 93 oder Art. 110 der Verfassung des Landes Hessen tätig, so sind die Sitzungen öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung oder eines Mitglieds des Landtags kann der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Im Übrigen gilt § 94.

(3) Über die öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses ist ein wörtlicher Bericht anzufertigen.