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§ 14 SächsHSG - Grundordnung, Ordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bestimmt die Grundsätze, nach denen die innere Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 und die innere Organisation ausgestaltet sind.

(2) Die Hochschule legt dem Staatsministerium die Grundordnung oder Änderungen der Grundordnung unverzüglich nach dem Beschluss gemäß § 86 Absatz 2 Satz 1 vor. Diese tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb von vier Monaten aus Rechtsgründen eine Änderung fordert. Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums.

(3) Ordnungen, die akademische Angelegenheiten von fakultäts- oder studienakademieübergreifender Bedeutung regeln, erlässt der Senat im Benehmen mit dem Rektorat. Hierzu gehören insbesondere Ordnungen über die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Eignungsfeststellung, Zulassung und Immatrikulation von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die Beurlaubung und Exmatrikulation von Studentinnen und Studenten sowie den Studienjahresablauf, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Ordnung über die Anerkennung als Praxispartner gemäß § 50a Absatz 2.

(4) Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 regeln, insbesondere Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat oder Studienakademierat; Prüfungs- und Studienordnungen können in einer Ordnung erlassen werden. Der Senat kann im Benehmen mit den Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ordnungen nach Satz 1 Rahmenordnungen für eine einheitliche Verfahrensweise aller Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 erlassen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rahmenordnungen die Regelungen dieses Gesetzes über die Ordnungen der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Sollen Regelungen unmittelbar gelten, wird dies in der Rahmenordnung kenntlich gemacht. Die Rahmenordnungen und die Ordnungen der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bedürfen der Genehmigung des Rektorates.

(5) Andere Ordnungen erlässt das Rektorat. Die Hochschulgebühren- und -entgeltordnung erlässt es im Benehmen, die Ordnung über Wahlen an der Hochschule und die Berufungsordnung im Einvernehmen mit dem Senat.

(6) Ordnungen der Hochschule werden öffentlich bekannt gemacht; die Art der Bekanntmachung regelt die Hochschule in der Grundordnung.