§ 118 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

  1. 1.
    Unterhaltsgeld,
  2. 2.
    Krankengeld, Hausgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Einkommensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, Mutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200a der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Mutterschutzgesetz, Übergangsgeld aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
  3. 3.
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  4. 4.
    Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Arbeitslosen.