§ 118 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
- 1.Unterhaltsgeld,
- 2.Krankengeld, Hausgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Einkommensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, Mutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200a der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Mutterschutzgesetz, Übergangsgeld aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
- 3.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 4.Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Arbeitslosen.