§ 118 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
- 1.Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40a oder Unterhaltsgeld,
- 2.Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
- 3.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen,
- 4.Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Arbeitslosen.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ruht der Anspruch erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an. 3Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ruht der Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.
(2) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 entstanden ist.