§ 118 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

  1. 1.
    Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40a oder Unterhaltsgeld,
  2. 2.
    Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
  3. 3.
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  4. 4.
    Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Arbeitslosen.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ruht der Anspruch erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an. 3Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ruht der Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.

(2) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 entstanden ist.