§ 25 JAPrVO - Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn
- 1.der Prüfling vor Beginn der Prüfung (§ 15 Satz 2), in Prüfungsverfahren nach § 26 spätestens bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung (§§ 16, 17) folgenden Tages, schriftlich (§§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung erklärt
oder
- 2.das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen (§§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) Antrag des Prüflings, der sich nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 befindet, den Rücktritt von der Prüfung genehmigt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, die schriftliche Prüfung zu beenden. Der Antrag ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Im Fall der Erkrankung soll ein amtsärztliches Zeugnis beigefügt werden; in Ausnahmefällen genügt eine fachärztliche Bescheinigung. Das Landesjustizprüfungsamt kann die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen medizinischen Befundtatsachen einfordern.
(2) Befindet sich der Prüfling im Prüfungsverfahren nach § 26 und kann er die Prüfung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin vollständig ablegen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Ein weiteres Prüfungsverfahren im Sinne von § 26 ist dann nicht mehr möglich.
(3) Tritt der Prüfling ungenehmigt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei einem nichtgenehmigten Rücktritt im Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung (§ 26) nach dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 26 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, innerhalb von zwei Jahren nach dem zunächst vorgesehenen Termin an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist das Prüfungsverfahren beendet. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.