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  • ab 01.10.2003 (aktuelle Fassung)

§ 10 JAPrVO - Studienzeiten in Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

Mit dem Zulassungsantrag (§ 8 Abs. 1 Satz 1) ist die Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Fach Rechtswissenschaften für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester nachzuweisen. Das bei Prüfungsbeginn (§ 15 Satz 2) laufende Fachsemester rechnet dabei mit, wenn die amtlich festgelegte Vorlesungszeit bis dahin beendet ist.