§ 10 JAPrVO - Studienzeiten in Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
Mit dem Zulassungsantrag (§ 8 Abs. 1 Satz 1) ist die Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Fach Rechtswissenschaften für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester nachzuweisen. Das bei Prüfungsbeginn (§ 15 Satz 2) laufende Fachsemester rechnet dabei mit, wenn die amtlich festgelegte Vorlesungszeit bis dahin beendet ist.