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§ 49 JAPrVO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung und auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich. Sie dient der Feststellung, ob die Fähigkeit erlangt ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen.

(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und fünf Prüfungsgesprächen.

(3) Die Aufgaben für den Aktenvortrag sind den Gegenständen der ersten vier Ausbildungsabschnitte zu entnehmen. Die Aufgaben werden den Prüflingen jeweils eine Stunde vor Beginn ihrer mündlichen Prüfung übergeben. Die Vorbereitung erfolgt unter Aufsicht. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Nachfragen des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag finden nicht statt.

(4) Die Prüfungsgespräche beziehen sich auf die gesamte Ausbildung. Für das anwaltliche Prüfungsgespräch ist je Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa fünfzehn Minuten, für die weiteren, auf den ersten bis dritten und fünften Ausbildungsabschnitt bezogenen Prüfungsgespräche je Prüfling eine Prüfungsdauer von jeweils etwa zehn Minuten vorzusehen.

(5) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und das Landesjustizprüfungsamt können in angemessener Zahl Rechtsreferendaren, vorzugsweise denjenigen, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Aktenvorträgen und den Prüfungsgesprächen gestatten.

(6) Bei entschuldigtem Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Termin der mündlichen Prüfung. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.