§ 29 JAPrVO - Beurkundung des Prüfungsherganges
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
Über den Prüfungshergang nimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift auf. In der Niederschrift sind festzustellen:
- 1.Ort und Tag der Prüfung,
- 2.die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.Namen und Anwesenheit der Prüflinge,
- 4.die Bewertung der schriftlichen Leistungen,
- 5.die Dauer und die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
- 6.die Bewertungen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen,
- 7.die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
- 8.der Wunsch eines Prüflings nach Begründung des Prüfungsergebnisses im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 und deren Erteilung sowie
- 9.alle weiteren wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses.