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  • ab 01.10.2003 (aktuelle Fassung)

§ 29 JAPrVO - Beurkundung des Prüfungsherganges

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

Über den Prüfungshergang nimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift auf. In der Niederschrift sind festzustellen:

  1. 1.
    Ort und Tag der Prüfung,
  2. 2.
    die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  3. 3.
    Namen und Anwesenheit der Prüflinge,
  4. 4.
    die Bewertung der schriftlichen Leistungen,
  5. 5.
    die Dauer und die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
  6. 6.
    die Bewertungen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen,
  7. 7.
    die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
  8. 8.
    der Wunsch eines Prüflings nach Begründung des Prüfungsergebnisses im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 und deren Erteilung sowie
  9. 9.
    alle weiteren wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses.