§ 16 HHG - Stiftlungsvermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
- Amtliche Abkürzung
- HHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 242-1
(1) Die Stiftung wird mit 53.600.000 Deutsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen Tierwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren
1994 bis 1996 je eine Million Deutsche Mark,
1997 siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark,
1998 und 1999 je fünfhunderttausend Deutsche Mark,
2000 bis 2005 je dreihunderttausend Deutsche Mark
aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.