§ 16 HHG - Stiftlungsvermögen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Amtliche Abkürzung
HHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
242-1

(1) Die Stiftung wird mit 53.600.000 Deutsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen Tierwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren

  • 1994 bis 1996 je eine Million Deutsche Mark,

  • 1997 siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark,

  • 1998 und 1999 je fünfhunderttausend Deutsche Mark,

  • 2000 bis 2005 je dreihunderttausend Deutsche Mark

aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.