§ 13 GKG-LSA - Deckung des Finanzbedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, die nach Aufgabenbereichen differenziert sein kann, soweit die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Liquiditätsbedarf zu decken. Der Umlagebedarf ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für einzelne Aufgabenbereiche können gesonderte Umlagen festgesetzt werden.