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§ 1 FraktG - Rechtsstellung der Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
FraktG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101 6

(1) Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg können sich unter den in der Geschäftsordnung des Landtags geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Fraktionen sind als ständige und unabhängige Gliederungen des Landtags notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Sie sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet. Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag. Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(3) Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die Fraktionen üben keine öffentliche Gewalt aus.

(4) Die Fraktionen geben sich eine Satzung, die demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Sie muss Bestimmungen enthalten über

  • den Namen der Fraktion
  • ihre Organe und deren Bestellung
  • die für fraktionsinterne Wahlen und Abstimmungen geltenden Vorschriften
  • die Aufstellung des Fraktionshaushaltsplans und die Prüfung der Jahresrechnung
  • die Vertretung der Fraktion
  • Beitritt, Austritt und Ausschluss von Abgeordneten
  • die Auflösung der Fraktion.

Die Satzung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.

(5) Die Geschäftsordnung des Landtags bestimmt das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Fraktionen.