§ 11 SpkG - Mitglieder des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Die Vertretung der Träger wählt nach der für sie geltenden Wahlordnung für die Dauer ihrer Wahlzeit die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung der Träger angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung der Träger wählbar sein. Die Vertretung der Träger bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung der Träger angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden jeweils nach der für die Träger geltenden Wahlordnung ein oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählen die Vertretungen der Träger einen Nachfolger.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung der Träger in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von zwanzig Wahlberechtigten.
(3) Für die Gruppe der Beschäftigten wird die gleiche Zahl von Stellvertretern gewählt wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.