§ 13 SpkG - Tätigkeitsdauer
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates und die stellvertretenden Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsrates weiter aus.