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§ 6 SpkG - Vertretung der Träger

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Die Vertretung der Träger bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Stellvertretung nach § 11 Absatz 2 Satz 6.

(2) Die Vertretung der Träger beschließt über

  1. 1.

    die Errichtung der Sparkasse,

  2. 2.

    die Auflösung der Sparkasse,

  3. 3.

    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

  4. 4.

    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,

  5. 5.

    die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse