§ 12 SpkG - Hinderungsgründe der Verwaltungsratsmitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
- l.
Beschäftigte der Sparkasse und der Träger sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für kommunale Wahlbeamte und für Beschäftigte nach § 9 Absatz 2 Nummer 3,
- 2.
Beschäftigte der Steuerverwaltung,
- 3.
Inhaberinnen und Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Beschäftigte sowie Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungsoder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,
- 4.
Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden sind,
- 5.
Personen, die in den letzten zehn Jahren als Schuldner oder Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren, einem Verfahren zur Abnahme einer Vermögensauskunft nach der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung oder eines vergleichbaren Verfahrens verwickelt waren oder noch sind,
- 6.
Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint,
- 7.
Personen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3, bei denen das Beschäftigungsverhältuis mit der Sparkasse während der Amtszeit beendet wird oder die dauerhaft von ihrer Arbeitspflicht befreit werden,
- 8.
Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 verheiratet, bis zum zweiten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder Adoption verbunden sind,
- 9.
Personen, die bereits in zehn juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied in einem Aufsichtsrat oder in einem vergleichbaren Gremium sind,
- 10.
Personen, die ein von der Sparkasse abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 Absatz 1 des Aktiengesetzes gesetzlich vertreten,
- 11.
Personen, die Immobilienmaklergeschäfte betreiben oder vermitteln und dabei nicht für die Sparkassen und deren Verbundunternehmen tätig sind.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz l Nummer 1 bis 7 während der Amtszeit ein oder wird dieser nachträglich bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Die stellvertretenden Mitglieder dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahmehmen. Satz l gilt in gleicher Weise für das Vorsitzende Mitglied und für die stellvertretenden Mitglieder. § 10 Absatz l Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Bei Personen, gegen die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches das Haupt- Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Während dieser Zeit werden die Rechte und Pflichten vom jeweiligen stellvertretenden Mitglied wahrgenommen. Satz l gilt in gleicher Weise für das Vorsitzende Mitglied und für die stellvertretenden Mitglieder. § 10 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ruht, wenn ein Mitglied nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 mehr als drei Monate befristet Von seiner Arbeitspflicht befreit ist oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses vor einem Arbeitsgericht streitig ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.