§ 158 AktG - Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Nummerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)
aus der gesetzlichen Rücklage
- b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d)
aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)
in die gesetzliche Rücklage
- b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
in satzungsmäßige Rücklagen
- d)
in andere Gewinnrücklagen
- 5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
2Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) 1Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.